Satzung des Ritzebüttler Reitclub e. V. Cuxhaven

in der geänderten Fassung vom 23. April 2009
in der geänderten Fassung vom 25. November 2010

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen Ritzebüttler Reitclub e. V. und hat seinen Sitz in Cuxhaven. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine e. V. im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cuxhaven einzutragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig und unpolitisch. Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Reiter und Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel zur Erreichung des Zweckes des Vereins sind unter anderem:

Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und –pflegeUnterricht der Mitglieder im Reiten und FahrenVeranstaltung von Leistungsprüfungen (Turniere usw.)

§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2. Die Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Gesamtvorstand entscheidet.Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.Die Mitgliedschaft erlischtdurch Tod des Mitglieds;durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich erklärt werden.durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigen Gründen zulässig und wird im Verein durch den Vorstand ausgesprochen. Dem betreffenden Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 5
Beitrag

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.Die Mitglieder sind verpflichtet,die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen; den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen;die Anlagen und den Besitz des Vereins pfleglich zu behandeln;die von der Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitszeit zu erbringen.
Arbeitsdienst ist als Förderung des Vereins in kameradschaftlicher und materieller Hinsicht anzusehen.

Jede Hauptversammlung legt die Höhe der jährlich zu leistenden Stunden und deren Wert fest. Nicht geleistete Stunden werden in Form von Abgaben an den Verein abgeführt.

Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, passive Mitglieder, Kinder unter 12 Jahren sowie Erwachsene über 60 Jahre sind vom Arbeitsdienst befreit.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlungder Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegtWahl des Vorstandes;Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnungen sowie die Entlastung des Vorstandes;Die Beschlussfassung über Änderungen der SatzungDie Beschlussfassung über die Auflösung des VereinsDie Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter, geleitet.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Jede Satzungsänderung ist dem Amtsgericht Cuxhaven (Abteilung Vereinsregister) mitzuteilen.

Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. Vertreter und dem Schriftwart bzw. Führer des Protokolls zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand des Vereins

Geschäftsführender VorstandErster VorsitzenderZweiter VorsitzenderGeschäftsführerKassenwartSportwartDer erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein rechtsgeschäftlich – gerichtlich und außergerichtlich -. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Der Gesamtvorstand umfasst außerdem:Schriftführer/PressewartFreizeitwartJugendwartDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

Die Wahl erfolgt wie folgt:

In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:
der erste Vorsitzendeder Geschäftsführerder Schriftführer / Pressewartder Freizeitwart

In Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:
der zweite Vorsitzendeder Kassenwartder Sportwartder JugendwartJedes Mitglied des Vorstandes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 10
Vergütungen für Vereinstätigkeiten

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

Die Mitglieder haben einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Ritzebüttler Reitclub entstanden sind. Das können insbesondere Reise-, Porto-, Telefonkosten sein.

§ 11
Rechnungsprüfung

Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachlage übersteigt,

zu 50 % an den Landesreiterverband
zu 50 % an den Kreissportbund Cuxhaven

Die Mittel sind ausschließlich zur Ertüchtigung der Jugend zu verwenden.

In das Vereinsregister eingetragen unter Nr. 370 am 2. Juli 1973 Amtsgericht Cuxhaven

DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND

Mirco Finck Hartmut Arndt
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

Doris Klick Birgit Sevecke
Geschäftsführer Kassenwart

Silke Hachtmann
Sportwart